Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bitte beachten Sie die folgenden Bedingungen und Hinweise, die das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und uns regeln und die Sie in Ihrer Anmeldung anerkennen. Mit Ihrer Unterschrift zeichnen Sie auch im Namen und Auftrag der von Ihnen mitangemeldeten Personen. 

  1. Abschluß Ihres Reisevertrages
    1. Der Reisevertrag soll schriftlich mit unseren Formularen (Reiseanmeldung und Reisebestätigung ) abgeschlossen werden. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche sollen schriftlich erfasst werden.
    2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 2 Wochen gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch uns bestätigt. Kurzfristige Buchungen, 2 Wochen vor Reisebeginn und kürzer, führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsabschluß.
    3. Telefonisch nehmen wir lediglich verbindliche Reservierungen vor, auf die hin der Reisevertrag durch die schriftliche Reiseanmeldung, die der Reisende unverzüglich unterschrieben zurückzuleisten hat, und unsere Reisebestätigung abgeschlossen wird. Reicht der Reisende die unterschriebene Reiseanmeldung nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Zugang der Reiseanmeldung zurück, so können wir von der Reservierung Abstand nehmen. Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung der Reservierungsabrede bleiben hiervon unberührt.
    4. Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Reisenden ab, so liegt in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an den wir 10 Tage gebunden sind und den der Reisende, durch die Rücksendung der Reiseanmeldung innerhalb dieser Frist annehmen kann.

 

  1. Zahlung
    1. Nach Abschluß des Reisevertrages erhält der Reisende eine Reisebestätigung/Rechnung. Mit der Aushändigung dieser, wird eine Anzahlung in Höhe von 25 % des Reisepreises, mind. aber 25,00 € fällig.
    2. Der Restbetrag ist unaufgefordert 30 Tage vor Reisebeginn zu zahlen.
    3. Vertragsabschlüsse innerhalb von 30 Tagen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises.

 

  1. Unsere Leistungen
    1. Unsere vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den Reiseunterlagen, insbesondere der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.
    2. Nebenabreden, besondere Vereinbarungen, vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sind in der Reiseanmeldung und insbesondere in der Reisebestätigung aufzunehmen.

   

  1. Preisänderung
    1. Wir können 4 Monate nach Vertragsabschluß Preiserhöhungen bis zu 5% des Gesamtpreises verlangen, wenn sich nach Vertragsabschluß nachweisbar und unvorhergesehen die Preise der Leistungsträger, insbesondere der Beförderungskosten, die Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen-, Flughafen- oder Einreisegebühren erhöht haben oder für die betreffende Reise geltende Wechselkursänderungen eingetreten sind.
    2. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine zulässige Preisänderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Preiserhöhungsgrund zu erklären.
    3. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsabschluß um mehr als 50% des Gesamtpreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
    4. Die Rechte nach Ziff. 4.3. hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.

 

  1. Leistungsveränderungen
    1. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt der Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, sowie die Änderungen oder Abweichungen den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht erheblich beeinträchtigen
    2. Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes zu erklären.
    3. Im Falle der erheblichen Änderung einer wesentliche Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen, anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Ziff 4.3. gilt entsprechend.

 

  1. Rücktritt des Kunden
    1. Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, pauschal folgende Entschädigung zu zahlen, alle angegebenen Gebühren und Beträge sind pro Person angegeben: Erfolgt der Rücktritt bis 4 Wochen vor Reisebeginn 25% des Gesamtpreises, jedoch mindestens 25,00 € pro Person. Bei Rücktritt bis 2 Wochen vor Reisebeginn 50% des Gesamtreisepreises jedoch mindestens 35,00 € pro Person. Bei Rücktritt bis 1 Woche vor Reisebeginn und danach 80% des Gesamtpreises. Bei Nichterscheinen zur Abfahrt 100% des Gesamtpreises.
    2. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei uns oder der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.

 

Stornierungen im Mietomnibusverkehr:

bis 30 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 10%, ab dem 29. bis 11. Tag vor Fahrtantritt 25%, ab dem 10. Tag vor dem geplanten Fahrtantritt 50% des Gesamtpreises

 

  1. Änderungen auf Verlangen des Reisenden (Umbuchungen)

Verlangt der Reisende nach Vertragsabschluß Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter ein Bearbeitungsentgelt von 15,00 € verlangen, soweit er nicht eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen erwerben kann. Änderungen oder Umbuchungen sind nur bis 30 Tage vor Reisebeginn möglich. Spätere Änderungen oder Umbuchungen gelten als Rücktritt des Kunden mit nachfolgender Neuanmeldung.

 

  1. Ersatzreise
    1. Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch eine andere Person ersetzen lassen, sofern diese den besonderen Reiseerfordernissen genügt und Ihre Teilnahme nicht gesetzlicher Vorschriften o.  Anordnungen entgegenstehen.
    2. Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Grundschuldner für den Reisepreis.
    3. Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Grundschuldner für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert und ohne weiteren Nachweis auf 15,00 €.

 

  1. Störung durch den Reisenden

Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag  fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so daß seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter u./o. Teilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachliche, begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Falle der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.

 

  1. Mindestteilnehmerzahl
    1. Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich auf einer Mindestteilnehmerzahl hingewiesen, so kann der Reiseveranstalter erklären, das die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.
    2. Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer 11a) unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis 2 Wochen vor Reisebeginn, zugehen lassen.
    3. der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten
    4. Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 11c) dem Reiseveranstalter gegenüber unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Reiseveranstalters geltend zu machen.
    5. Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 11c) Gebrauch, so ist der vom Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.

 

  1. Kündigung infolge höherer Gewalt
    1. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, Hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landesrechte, Grenzenschließung), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichwertige Fälle, berechtigen beide Teile allein nach Maßgabe dieser Vorschriften zur Kündigung.
    2. Im Falle der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Leistungen eine nach §471 des bürgerlichen Gesetzbuches zu bemessende Entschädigung verlangen.
    3. Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfaßt. In jedem Fall hat er die Durchführung der Vertragsbehebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
    4. Die Mehrkosten der Rückbeförderung soweit diese im Vertrag mit umfaßt sind, tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.

 

  1. Gewährleistung und Abhilfe
    1. Sind die Reiseleistungen nicht vertragsmäßig, so kann der Reisende Abhilfe verlangen,  sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
    2. Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter oder, falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei dem Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Unterläßt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
    3. Ist die Reise mangelhaft und leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb der von dem Reisenden bestimmten, angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert und ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
    4. Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zumutbar ist.
    5. Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. §471 des BGB´s). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. der Reisveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfaßt, so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
    6. der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einen Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

 

  1. Mitwirkungspflicht des Reisenden

Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, im eventuelle Schäden gering zu halten. Die Ziffern 9 und 12 sind zu beachten.

 

  1. Haftung

Wir haften im Rahmen der Sorgfaltspflichten  eines ordentlichen Kaufmannes für gewissenhafte Reisevorbereitungen sowie sorgfältige Auswahl und Überwachung des Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen unter der Berücksichtigung der jeweiligen Orts- und Landesüblichkeit. Wir haften außerdem für die Beförderung in unseren  Omnibussen gemäß der gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland. Unsere Haftung ist insgesamt unter Einschluß des gezahlten Reisepreises auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Wir haften nicht für Schäden bei Inanspruchnahme der im Reiseprogramm vorgesehenen Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden und in der Reiseausschreibung als solche gekennzeichnet werden (z.B. Ausflüge, Besichtigungen, Führungen, Sport- oder kulturellen Veranstaltungen). Für Verlust, Vertausch oder Beschädigung von Reisegepäck kann keine Haftung übernommen werden.

 

  1. Paß-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften

Für die Einhaltung der Paß-, Visa-, Zoll-, und Gesundheitsvorschriften sind sie selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung der Vorschriften erwachsen, gehen zu Ihren Lasten, auch wenn diese Vorschriften nach der Buchung geändert werden sollten. Sofern es uns technisch möglich ist, werden wir Sie von wichtigen Änderungen vor Antritt der Reise informieren

 

  1. Gerichtsstand
    1. Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.
    2. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, das die Klage gegen Vollkaufleute oder Personen richtet, die nach Abschluß des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt. In diesem Fall ist der Sitz des Reiseveranstalter maßgeblich

 

  1. Allgemeines

Die angegebenen Fahrzeiten unserer Busse wurden nach den durchschnittlichen Verkehrsverhältnissen festgelegt und sind ohne Gewähr. Für Verspätungen und damit entstehende Folgen oder Kosten haften wir nicht. Änderungen der Reisestrecke oder des Programmablaufes aus technischen Gründen oder aus Gründen höherer Gewalt sowie Änderungen der Wagen- und Platznummern müssen grundsätzlich vorbehalten bleiben. Rechtsansprüche können nicht gestellt werden. Änderungen und Berechtigungen aufgrund von Irrtümern, Druck- und Rechenfehlern vorbehalten. Wir behalten uns Preis- und Leistungsänderungen der einzelnen Reiseveranstalter vor und verweisen auf deren gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

  1. Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen.